Satzung.

Satzung des BMW Clubs M Performance Kassel

 

§1            Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Club führt den Namen „BMW Club M Performance Kassel“ und hat seinen ständigen Sitz in Kassel. Er soll ab einer Clubmitgliederanzahl von 7 Personen in das Vereinsregister eingetragen werden. Der BMW Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Altkreises Kassel und den angrenzenden Gemeinden. Der Club ist durch seine Mitgliedschaft im BMW Club Deutschland e.V., im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit, zur Führung des Namens „BMW Club M Performance Kassel“ und Verwendung des BMW Warenzeichens in der jeweils durch die BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild) berechtigt.

 

§2            Zweck des Clubs

 

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen an Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen jeglicher Art. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den bayerischen Motorwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

 

§3            Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

 

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebraucht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen, sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

 

§4            Mitgliedschaft

 

(1)     Ordentliche Mitglieder des BMW Club M Performance Kassel können alle Personen werden, auch Ehefrauen, sofern der Ehemann Besitzer eines BMW-Fahrzeuges ist, die sich für Zweck und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren und an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Anmeldung erfolgt schriftlich beim 1. Vorsitzenden und muss vom Antragsteller schriftlich bestätigt werden. Damit erkennt das neue Mitglied die vorliegenden Clubsatzungen an. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Clubvorstand. Sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber als angenommen. Der Besitz eines BMW-Fahrzeuges ist für die ordentliche Mitgliedschaft Vorrausetzung zur Aufnahme in den BMW Club M Performance Kassel. Gewählte Vorstandsmitglieder unterliegen nicht dieser Vorrausetzung und werden gänzlich als ordentliches Mitglied im Club geführt.

 

(2)     Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die Ziele des BMW Clubs fördern wollen, ohne aber an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied auf ein Fremdfabrikat um, so verliert er automatisch sein Wahlrecht und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

§5            Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

Freiwilliger Austritt: Dieser ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich drei (3) Monate vor Jahresabschluss mitzuteilen.

Ausschluss oder Streichung: Ein Ausschluss wegen clubschädigendem Verhalten kann nur durch einen

 

a)     mit 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes und

b)     mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung

gefassten Beschluss erfolgen.

 

Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung durch drei (3) Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

 

 

§6            Mitgliedsbeiträge

 

Über die Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Vollversammlung. Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühr werden vom Clubkassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden.

 

§7            Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

 

Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs M Performance Kassel nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzungen und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleitungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

 

§8            Organe des Clubs

 

Organe des Clubs sind die Vollversammlung und der Gesamtvorstand. Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentliche Mitglieder des Clubs. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion. Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (ordentliche Jahresversammlung). Hierzu ist schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Vollversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im Interesse des Vereins liegen, vom gesamten Clubvorstand oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel (2/3) der ordentlichen Mitgliederstimmen einberufen werden. Außerdem finden regelmäßige Clubabende statt. Die Termine hierfür werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Viertel (3/4) aller Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied jederzeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit abberufen werden.

 

Die Satzung kann nur mit zwei Drittel (2/3) aller stimmberechtigen Mitgliedern geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben. Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gegenzeichnen muss.

 

§9            Mitglieder des Gesamtvorstandes

 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

 

a)     Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse.

b)     Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Vollversammlung nicht einberufen werden muss.

c)     Organisation und Abwicklung des Clublebens.

 

§10          Vertretung nach außen

 

Der BMW Club M Performance Kassel wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Club vertritt. Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende, ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs.

Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen des 1. Vorsitzenden dem Schriftführer übertragen werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.

 

§11          Auflösung des BMW Clubs

 

Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich drei Viertel (3/4) Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen. Sind weniger als ein Drittel (1/3) der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen. Danach genügt eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen.